Urteil vom 03.11.2005 - 2 C 31.04

Leitsätze: 1. Ein Theologieprofessor an einer staatlichen Hochschule muss es hinnehmen, wenn ihm das ursprünglich zugewiesene Fach "Neues Testament" entzogen und er aus der Theologieausbildung der evangelischen theologischen Fakultät ausgeschlossen wird, nachdem er sich öffentlich vom Chri...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2006
In: Kirche & Recht
Year: 2006, Volume: 12, Pages: 84
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SD Church law; Protestant Church
Further subjects:B Jurisdiction
B Theology
B Professor
B Training
B Académie de Strasbourg Theological faculty
B State law of churches
B Protestant theology
B Higher education
B Teaching
Description
Summary:Leitsätze: 1. Ein Theologieprofessor an einer staatlichen Hochschule muss es hinnehmen, wenn ihm das ursprünglich zugewiesene Fach "Neues Testament" entzogen und er aus der Theologieausbildung der evangelischen theologischen Fakultät ausgeschlossen wird, nachdem er sich öffentlich vom Christentum losgesagt hat. 2, Der Kläger war 1983 als Professor an die Universität Göttingen berufen und mit der Vertretung des Faches "Neues Testament" beauftragt worden. 1998 sagte er sich durch verschiedene Veröffentlichungen und öffentliche Erklärungen vom christlichen Glauben los und erklärte, er sei "nicht mehr Glaubender". Die Universität erteilte ihm daraufhin den Auftrag, fortan das Fach "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" zu vertreten; dieses Fach ist für angehende Theologen und Religionslehrer kein Prüfungsfach. Das BVerwG hat diese Entscheidung der Universität bestätigt. Die theologische Fakultät der Universität Göttingen ist eine konfessionsgebundene Einrichtung, sie dient der Ausbildung des theologischen Nachwuchses der evangelischen Kirche wie auch der Vertiefung und Übermittlung von Glaubenssätzen. Die an ihr tätigen Hochschullehrer üben damit ein konfessionsgebundenes Amt aus. Dafür ist nur geeignet, wer ein entsprechendes Bekenntnis hat. Die Universität ist berechtigt und in Evidenzfällen sogar verpflichtet, ihren Lehrbetrieb so zu organisieren, dass dieser den kirchlichen Eignungsanforderungen genügt. Die Änderung des zugewiesenen Faches ist verhältnismäßig. Sie lässt das staatliche Amt des Hochschullehrers unangetastet. Der Kläger ist auch nicht gehindert, sich weiterhin außerhalb der Theologieausbildung am Lehr- und Prüfungsbetrieb der Universität zu beteiligen und Doktoranden und Habilitanden zu betreuen.
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht