Urteil vom 25.01.2006 - 6 A 6.05
Leitsätze: 1. Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden. 2. Das Bundesministerium des Innern hat mit Verfügung vom Januar 2003 die Betätigung des international handelnden Vereins "Hizb-ut-Tahrir" verboten. Dieses Ve...
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Формат: | Print Статья |
Язык: | Немецкий |
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Опубликовано: |
2006
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В: |
Kirche & Recht
Год: 2006, Том: 12, Страницы: 84 |
Индексация IxTheo: | SA Церковное право |
Другие ключевые слова: | B
Судопроизводство (мотив)
B Запрет B Идеологическое общество B Религиозная община B Церковно-государственное право |
Итог: | Leitsätze: 1. Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden. 2. Das Bundesministerium des Innern hat mit Verfügung vom Januar 2003 die Betätigung des international handelnden Vereins "Hizb-ut-Tahrir" verboten. Dieses Verbot ist rechtmäßig, weil sich der Verein zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete, so dass er nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist. Die Gründe, aus denen nach Art. 9 Abs. 2 GG Vereinigungen verboten sind, finden auch auf verfassungsrechtlich grundsätzlich geschützte Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften Anwendung, so dass dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dem Verein um eine Religionsgemeinschaft oder eine Weltanschauungsgemeinschaft handelt. Der Verein hat dadurch gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen, dass in einer Vielzahl ihm zuzurechnender öffentlicher Äußerungen vor dem Hintergrund des israelisch-palästinensischen Konfliktes zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel und zur Tötung von Menschen aufgefordert und auf diese Weise der friedlichen Lösung der israelisch-palästinensischen Interessensgegensätze entgegengewirkt wurde. |
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ISSN: | 0947-8094 |
Второстепенные работы: | Enthalten in: Kirche & Recht
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