Beschluss vom 01.02.2006 - 7 B 80.05
Leitsätze: 1. Im Rechtsstreit einer Religionsgemeinschaft (hier: Verband aller Zeugen Jehovas in Deutschland) um die Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat das Gericht anhand einer typisierenden Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Umstä...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
2006
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In: |
Kirche & Recht
Year: 2006, Volume: 12, Pages: 83 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Körperschaftsrecht B Jehovah's Witnesses B Corporation under public law |
Summary: | Leitsätze: 1. Im Rechtsstreit einer Religionsgemeinschaft (hier: Verband aller Zeugen Jehovas in Deutschland) um die Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat das Gericht anhand einer typisierenden Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Umstände eine Prognose darüber anzustellen, ob die Religionsgemeinschaft die (ungeschriebene) Voraussetzung der so genannten Rechtstreue erfüllt, die Religionsgemeinschaft also insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechtes des Grundgesetzes nicht beeinträchtigt oder gefährdet. 2. Nach den Feststellungen, die das Gericht auf der Grundlage des ihm von den Beteiligten unterbreiteten Erkenntnismateriales und unter Ausschöpfung aller ihm sonst zugänglichen Informationsquellen getroffen hat, lässt sich der Vortrag des Landes Berlin nicht verifizieren, die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas unterlaufe den staatlichen Schutz Minderjähriger im Falle der Zustimmungsverweigerung der Eltern zu lebenserhaltenden Bluttransfusionen, wirke im Falle des Austritts oder Ausschlusses eines Mitglieds aktiv auf die Trennung von Ehepartnern oder Familien hin und gefährde durch ihre Mitglieder verbindliche Erziehungsvorgaben das Kindswohl. Auch sonst bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas, die ihren Glauben in Deutschland seit 1897 praktiziere, in der Vergangenheit nicht rechtstreu verhalten habe. |
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ISSN: | 0947-8094 |
Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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