Beschluss vom 01.02.2006 - 7 B 80.05

Leitsätze: 1. Im Rechtsstreit einer Religionsgemeinschaft (hier: Verband aller Zeugen Jehovas in Deutschland) um die Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat das Gericht anhand einer typisierenden Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Umstä...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2006
In: Kirche & Recht
Year: 2006, Volume: 12, Pages: 83
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Körperschaftsrecht
B Jehovah's Witnesses
B Corporation under public law
Description
Summary:Leitsätze: 1. Im Rechtsstreit einer Religionsgemeinschaft (hier: Verband aller Zeugen Jehovas in Deutschland) um die Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat das Gericht anhand einer typisierenden Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Umstände eine Prognose darüber anzustellen, ob die Religionsgemeinschaft die (ungeschriebene) Voraussetzung der so genannten Rechtstreue erfüllt, die Religionsgemeinschaft also insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechtes des Grundgesetzes nicht beeinträchtigt oder gefährdet. 2. Nach den Feststellungen, die das Gericht auf der Grundlage des ihm von den Beteiligten unterbreiteten Erkenntnismateriales und unter Ausschöpfung aller ihm sonst zugänglichen Informationsquellen getroffen hat, lässt sich der Vortrag des Landes Berlin nicht verifizieren, die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas unterlaufe den staatlichen Schutz Minderjähriger im Falle der Zustimmungsverweigerung der Eltern zu lebenserhaltenden Bluttransfusionen, wirke im Falle des Austritts oder Ausschlusses eines Mitglieds aktiv auf die Trennung von Ehepartnern oder Familien hin und gefährde durch ihre Mitglieder verbindliche Erziehungsvorgaben das Kindswohl. Auch sonst bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas, die ihren Glauben in Deutschland seit 1897 praktiziere, in der Vergangenheit nicht rechtstreu verhalten habe.
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht