Rechtsnachfolger einer in der NS-Zeit aufgelösten Freimaurerloge, Urteil vom 05.07.2000 - 11 K 2736/96

Leitsätze: Auch eine nach der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet gegründete - örtliche - Loge (Neuloge) kann zu dem Kreis der fiktiven Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG gehören. Bei der Frage, ob die Neuloge Funktionen oder Aufgaben einer während der NS-Zeit zur Auflösung gezwu...

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Main Author: VG Dresden (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2004
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2004, Volume: 38, Pages: 326-329
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B State law of churches
B Church
B State
B Freemason
Description
Summary:Leitsätze: Auch eine nach der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet gegründete - örtliche - Loge (Neuloge) kann zu dem Kreis der fiktiven Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG gehören. Bei der Frage, ob die Neuloge Funktionen oder Aufgaben einer während der NS-Zeit zur Auflösung gezwungenen - örtlichen - Loge (Altloge) wahrnimmt bzw. deren satzungsmäßige Funktionen erfüllt, ist entscheidend, ob die Neuloge nach Anzahl ihrer Mitglieder eine für Freimaurer typische Aktivität entfaltet, die einen geografischen Bezug zu dem Ort haben, an dem der Verein seinen Sitz hat.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946