Rechtsnachfolger einer in der NS-Zeit aufgelösten Freimaurerloge, Urteil vom 05.07.2000 - 11 K 2736/96
Leitsätze: Auch eine nach der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet gegründete - örtliche - Loge (Neuloge) kann zu dem Kreis der fiktiven Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG gehören. Bei der Frage, ob die Neuloge Funktionen oder Aufgaben einer während der NS-Zeit zur Auflösung gezwu...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2004
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2004, Volume: 38, Pages: 326-329 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
State law of churches
B Church B State B Freemason |
Summary: | Leitsätze: Auch eine nach der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet gegründete - örtliche - Loge (Neuloge) kann zu dem Kreis der fiktiven Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG gehören. Bei der Frage, ob die Neuloge Funktionen oder Aufgaben einer während der NS-Zeit zur Auflösung gezwungenen - örtlichen - Loge (Altloge) wahrnimmt bzw. deren satzungsmäßige Funktionen erfüllt, ist entscheidend, ob die Neuloge nach Anzahl ihrer Mitglieder eine für Freimaurer typische Aktivität entfaltet, die einen geografischen Bezug zu dem Ort haben, an dem der Verein seinen Sitz hat. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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