Rechtsnachfolger einer in der NS-Zeit aufgelösten Freimaurerloge, Urteil vom 05.07.2000 - 11 K 2736/96

Leitsätze: Auch eine nach der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet gegründete - örtliche - Loge (Neuloge) kann zu dem Kreis der fiktiven Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG gehören. Bei der Frage, ob die Neuloge Funktionen oder Aufgaben einer während der NS-Zeit zur Auflösung gezwu...

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Autor principal: VG Dresden (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Lengua no determinada
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Publicado: ˜deœ Gruyter 2004
En: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Año: 2004, Volumen: 38, Páginas: 326-329
Clasificaciones IxTheo:S Derecho eclesiástico
Otras palabras clave:B Masón
B Legislación sobre la Iglesia nacional
B Estado
B Iglesia
Descripción
Sumario:Leitsätze: Auch eine nach der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet gegründete - örtliche - Loge (Neuloge) kann zu dem Kreis der fiktiven Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG gehören. Bei der Frage, ob die Neuloge Funktionen oder Aufgaben einer während der NS-Zeit zur Auflösung gezwungenen - örtlichen - Loge (Altloge) wahrnimmt bzw. deren satzungsmäßige Funktionen erfüllt, ist entscheidend, ob die Neuloge nach Anzahl ihrer Mitglieder eine für Freimaurer typische Aktivität entfaltet, die einen geografischen Bezug zu dem Ort haben, an dem der Verein seinen Sitz hat.
ISSN:0340-8760
Obras secundarias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946