Äußerung über früheren Funktionär einer Sekte als sog. Schmähkritik, Urteil vom 03.03.2000 - 7 U 69/99

Leitsatz: Einen früheren Vorsitzenden des Hilfswerks der Deutschen Unitarier Religionsgemeinschaft (DUR), der auch sonst in unterschiedlichen Funktionen für diese tätig war, als "Multifunktionär mit einschlägiger brauner Sektenerfahrung" zu bezeichnen, kann als Meinungsäußerung den Schutz...

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Corporate Author: Hamburg, Oberlandesgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2004
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2004, Volume: 38, Pages: 112-114
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B State law of churches
B National Socialism
B Freedom of opinion
B Sect
B Staat-Kirche-Verhältnis
Description
Summary:Leitsatz: Einen früheren Vorsitzenden des Hilfswerks der Deutschen Unitarier Religionsgemeinschaft (DUR), der auch sonst in unterschiedlichen Funktionen für diese tätig war, als "Multifunktionär mit einschlägiger brauner Sektenerfahrung" zu bezeichnen, kann als Meinungsäußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen und damit auch im Lichte der Schranken dieses Grundrechts zulässig sein.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946