Änderungskündigung im liturgischen Dienst, Urteil vom 23.05.2000 - 7 Sa 407/00

Leitsätze: Zu den Voraussetzungen einer mit der Reduzierung des Beschäftigungsumfangs begründeten Änderungskündigung eines Organisten und Chorleiters im kirchlichen Dienst. Auch der Kirche muss zugestanden werden, eine unternehmerische Entscheidung zum Umfang des liturgischen Dienstes zu treffen. An...

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Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgericht, Hamm (Westf) (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2004
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2004, Volume: 38, Pages: 216-230
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Employee resignation
B Labor law
B Ecclesiastical service law
B Liturgy
B Church staff member
Description
Summary:Leitsätze: Zu den Voraussetzungen einer mit der Reduzierung des Beschäftigungsumfangs begründeten Änderungskündigung eines Organisten und Chorleiters im kirchlichen Dienst. Auch der Kirche muss zugestanden werden, eine unternehmerische Entscheidung zum Umfang des liturgischen Dienstes zu treffen. An solche Entscheidungen ist das staatliche Gericht gebunden. Es darf deren Zweckmäßigkeit nicht überprüfen, solange nicht willkürliche Handlungen bzw. Ansätze offensichtlich werden. Mit der Bezugnahme auf die KAVO unterwirft sich der in den Kirchendienst eintretende Arbeitnehmer dem ordnungsgemäß bekannt gegebenen Beschlussrecht während der Laufzeit des Arbeitsvertrages. Insbesondere Beschlüsse der Regional-KODA, wirken aufgrund der Verweisungsbeziehungen der Parteien ein. Die Regional-KODA hat die jeweiligen Änderungen der KAVO nach billigem Ermessen zu treffen. Diese Entscheidungen sind nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig sind. Dieser Billigkeitskrontolle steht das Selbstordnungsrecht der Kirchen nicht entgegen. Durch eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der Neuordnung bzw. Fortschreibung der Richtlinie zur Ermittlung des Beschäftigungsumfangs der im liturgischen Dienst tätigen Mitarbeiter wird die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes nicht infrage gestellt. Eine Kürzung des Beschäftigungsumfanges um 21% und des Einkommens um 22% können als zumutbar angesehen werden.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946