Äußerung über früheren Funktionär einer Sekte als sog. Schmähkritik, Beschluss vom 31.08.2000 - 1 BvR 826/00

Leitsatz: Wenn der erforderliche Sachbezug gegeben ist und hinreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen, ist die Bezeichnung einer Person als "Multifunktionär mit einschlägiger brauner Sektenerfahrung" nicht als eine die verfassungsrechtlichen Grenzen der freien Meinungsäußerung überschreit...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2004
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2004, Volume: 38, Pages: 366-367
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B State law of churches
B Constitutional right
B National Socialism
B Freedom of opinion
B Church
B Germany Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
B State
B Person
Description
Summary:Leitsatz: Wenn der erforderliche Sachbezug gegeben ist und hinreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen, ist die Bezeichnung einer Person als "Multifunktionär mit einschlägiger brauner Sektenerfahrung" nicht als eine die verfassungsrechtlichen Grenzen der freien Meinungsäußerung überschreitende so genannte Schmähkritik anzusehen.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946