Beteiligungsrecht der MAV und Genehmigungsvorbehalt bei Kündigung, Urteil vom 12.04.2002 - 2 AZR 148/01

Leitsätze: Die Kündigung eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses ist nicht wegen fehlender Beteiligung der Mitarbeitervertretung unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung im Zeitpunkt der Kündigung zurückgetreten und das Mandat des Wahlvorstands abgelaufen war. Der kirchliche Arbeitgeber handelt nich...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: ˜deœ Gruyter 2006
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2006, Volume: 40, Pages: 247-251
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Labor law
B Verband der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung
B Ecclesiastical service law
B Germany Bundesarbeitsgericht
B Germany
Description
Summary:Leitsätze: Die Kündigung eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses ist nicht wegen fehlender Beteiligung der Mitarbeitervertretung unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung im Zeitpunkt der Kündigung zurückgetreten und das Mandat des Wahlvorstands abgelaufen war. Der kirchliche Arbeitgeber handelt nicht treuwidrig, wenn er sich in diesem Falle auf die fehlende Pflicht zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens beruft. Treuwidrigkeit könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn er die Bildung einer Mitarbeitervertretung behindert oder nicht pflichtgemäß gefördert hätte. Im Erfordernis kirchenaufsichtlicher Genehmigung liegt keine Beschränkung der Vertretungsmacht des kirchlichen Arbeitgebers für den Ausspruch der Kündigung.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946