Beteiligungsrecht der MAV und Genehmigungsvorbehalt bei Kündigung, Urteil vom 12.04.2002 - 2 AZR 148/01
Leitsätze: Die Kündigung eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses ist nicht wegen fehlender Beteiligung der Mitarbeitervertretung unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung im Zeitpunkt der Kündigung zurückgetreten und das Mandat des Wahlvorstands abgelaufen war. Der kirchliche Arbeitgeber handelt nich...
Corporate Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2006
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2006, Volume: 40, Pages: 247-251 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Labor law B Verband der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung B Ecclesiastical service law B Germany Bundesarbeitsgericht B Germany |
Summary: | Leitsätze: Die Kündigung eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses ist nicht wegen fehlender Beteiligung der Mitarbeitervertretung unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung im Zeitpunkt der Kündigung zurückgetreten und das Mandat des Wahlvorstands abgelaufen war. Der kirchliche Arbeitgeber handelt nicht treuwidrig, wenn er sich in diesem Falle auf die fehlende Pflicht zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens beruft. Treuwidrigkeit könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn er die Bildung einer Mitarbeitervertretung behindert oder nicht pflichtgemäß gefördert hätte. Im Erfordernis kirchenaufsichtlicher Genehmigung liegt keine Beschränkung der Vertretungsmacht des kirchlichen Arbeitgebers für den Ausspruch der Kündigung. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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