Gestaltungsvorschriften für Grabmale, Urteil vom 13.05.2004 - 3 C 26.03
Leitsätze: 1. Dem Friedhofsträger ist nicht verboten, Vorschriften über die Grabgestaltung zu erlassen, die durch die allgemeinen Friedhofszwecke nicht gefordert, aber mit ihnen vereinbar sind, sofern sie durch einen legitimen Zweck gedeckt sind und die Rechte der Friedhofsbenutzer nicht in einem Ma...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Mohr Siebeck
2005
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In: |
Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Year: 2005, Volume: 50, Pages: 132-133 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Cemetery law B Cemetery |
Summary: | Leitsätze: 1. Dem Friedhofsträger ist nicht verboten, Vorschriften über die Grabgestaltung zu erlassen, die durch die allgemeinen Friedhofszwecke nicht gefordert, aber mit ihnen vereinbar sind, sofern sie durch einen legitimen Zweck gedeckt sind und die Rechte der Friedhofsbenutzer nicht in einem Maße beschränken, das außer Verhältnis zu Gewicht und Bedeutung des verfolgten Zweckes steht. 2. Lehnt ein Friedhofsbenutzer unter Berufung auf seine Glaubensüberzeugung die Bestattung seiner Angehörigen auf einem nahegelegenen kommunalen Friedhof ab und verlangt er die Bestattung auf einem konfessionellen Friedhof, so ist ihm zuzumuten, sich in diejenigen Regelungen zu fügen, die dort als Ausfluss der gemeinsamen Glaubensüberzeugung getroffen sind. Die Rechtsprechung wurde mit Gründen abgedruckt in: NJW 2004, 2844ff; DÖV 2004, 960ff |
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ISSN: | 0044-2690 |
Contains: | Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
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