Selbstbindung des kirchlichen Arbeitgeber bei Behandlung von Obliegenheitsverstößen, Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 712/98

1. Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältn...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2003
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2003, Volume: 37, Pages: 300-310
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Loyalitätsobliegenheit
B State law of churches
B Employee resignation
B Law
B Ecclesiastical service law
B Job protection
B Legal protection
B Catholic church
B Germany
Description
Summary:1. Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb sozialwidrig (vgl. Senatsurteil vom 25.04.1996 - 2 AZR 74/95 - AP Nr.18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung). 2. Art. 5 Abs. der Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse von 22.09.1993, wonach bei Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten vor Ausspruch einer Kündigung mit der kirchlichen Mitarbeiterin bzw. mit dem kirchlichen Mitarbeiter ein Beratungsgespräch bzw. ein "klärendes Gespräch" zu führen ist, enthält eine solche bindende Verfahrensnorm
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946