Ethikunterricht in Baden Württemberg, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11.97

Art. 7 Abs. 1 GG enthält einen umfassenden schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser gibt dem Staat die Befugnis, neue und zusätzliche Unterrichtsfächer wie das Fach Ethik einzuführen. Das Unterrichtsfach Ethik muss von seinem Inhalt her weltaunschaulich und religiös neutral unterrichtet w...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2002
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2002, Volume: 36, Pages: 265-281
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Ethics teaching
B School
B World view
B School law
B Religious instruction
Description
Summary:Art. 7 Abs. 1 GG enthält einen umfassenden schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser gibt dem Staat die Befugnis, neue und zusätzliche Unterrichtsfächer wie das Fach Ethik einzuführen. Das Unterrichtsfach Ethik muss von seinem Inhalt her weltaunschaulich und religiös neutral unterrichtet werden. Die Vermittlung der für das Zusammenleben essentiellen und unerlässlichen Grundwerte ist dadurch nicht ausgeschlossen. Das Fach Ethik darf auch ausschlließlich für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler verpflichtend eingerichtet werden. Geschieht dies, so muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach Religion gleichwertiges Fach ausgestaltet werden
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946