Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen durch Internetwerbung, Beschluss vom 23.06.1998 - Ws 1603/97

§ 166 StGB schützt nicht die Religion als solche und nicht das religiöse Empfinden des einzelnen, sondern den Inhalt des religiösen Bekenntnisses (Abs. 2) und die Einrichtung einer im Inland bestehenden Kirche (Abs.2). Dazu gehören auch die Christusverehrung und das Leiden Christi. Verletzter im Sin...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Bayern. VerfasserIn Nürnberg (Verfasst von)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 2002
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2002, Band: 36, Seiten: 287-296
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Rechtsprechung
B Beleidigung
B Glaubensbekenntnis
B Meinungsfreiheit
Beschreibung
Zusammenfassung:§ 166 StGB schützt nicht die Religion als solche und nicht das religiöse Empfinden des einzelnen, sondern den Inhalt des religiösen Bekenntnisses (Abs. 2) und die Einrichtung einer im Inland bestehenden Kirche (Abs.2). Dazu gehören auch die Christusverehrung und das Leiden Christi. Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 2 StPO ist deshalb die Religionsgesellschaft bzw. Kirche als solche. Die Darstellung eines Kreuzes, an das ein Schwein genagelt ist, auf einem T-Shirt kann ein Beschimpfen im Sinne des § 166 StGB darstellen. Ihre Verbreitung über das Internet kann den öffentlichen Frieden stören. Der Strafsenat ist befugt, im Klageerzwingungsverfahren die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme unterlassener Ermittlungen anzuweisen
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946