Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen durch Internetwerbung, Beschluss vom 23.06.1998 - Ws 1603/97

§ 166 StGB schützt nicht die Religion als solche und nicht das religiöse Empfinden des einzelnen, sondern den Inhalt des religiösen Bekenntnisses (Abs. 2) und die Einrichtung einer im Inland bestehenden Kirche (Abs.2). Dazu gehören auch die Christusverehrung und das Leiden Christi. Verletzter im Sin...

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Corporate Author: Bayern, Oberlandesgericht, Nürnberg (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2002
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2002, Volume: 36, Pages: 287-296
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Freedom of opinion
B Insult
B Confession of faith
Description
Summary:§ 166 StGB schützt nicht die Religion als solche und nicht das religiöse Empfinden des einzelnen, sondern den Inhalt des religiösen Bekenntnisses (Abs. 2) und die Einrichtung einer im Inland bestehenden Kirche (Abs.2). Dazu gehören auch die Christusverehrung und das Leiden Christi. Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 2 StPO ist deshalb die Religionsgesellschaft bzw. Kirche als solche. Die Darstellung eines Kreuzes, an das ein Schwein genagelt ist, auf einem T-Shirt kann ein Beschimpfen im Sinne des § 166 StGB darstellen. Ihre Verbreitung über das Internet kann den öffentlichen Frieden stören. Der Strafsenat ist befugt, im Klageerzwingungsverfahren die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme unterlassener Ermittlungen anzuweisen
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946