In Sachen A. X. und B. X. gegen den Vorstand des Verbandes evangelisch-reformierter Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen und Obergericht des Kantons Schaffhausen, Entscheidung vom 19.04.2002 - 2P.187/2001
Die Erhebung von Kirchensteuer auf Nebenerwerbseinkommen, das ein Konfessionsloser in einem anderen Kanton erwirtschaftet hat, durch den dortigen Kirchgemeindeverband im Hinblick auf die Kirchenzugehörigkeit des Ehepartners im gemeinsamen Wohnsitzkanton verstößt nicht gegen die Glaubens- und Gewisse...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Theologischer Verlag Zürich
2002
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In: |
Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht
Year: 2002, Volume: 7, Pages: 122-130 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Law B State B Church tax B Switzerland |
Summary: | Die Erhebung von Kirchensteuer auf Nebenerwerbseinkommen, das ein Konfessionsloser in einem anderen Kanton erwirtschaftet hat, durch den dortigen Kirchgemeindeverband im Hinblick auf die Kirchenzugehörigkeit des Ehepartners im gemeinsamen Wohnsitzkanton verstößt nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV), sofern das Glaubensbekenntnis, dem der einkommenslose Ehepartner angehört, mit demjenigen des besteuernden Verbandes übereinstimmt und dem Umstand der Konfessionslosigkeit des beschränkt steuerpflichtigen Ehepartners in Höhe sowie Art und Weise der Besteuerung angemessen Rechnung getragen wird (Erw. 2.1). Im Kanton Schaffhausen bestand eine genügende gesetzliche Grundlage (Art. 127 Abs. 1 BV) für die Erhebung der Kirchensteuer (Erw. 2.2). Das auch für die Kirchensteuer geltende Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) ist nicht verletzt, da nur das der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Einkommen und Vermögen für die Berechnung der Kirchensteuer herangezogen wurde (Erw. 2.3) |
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ISSN: | 2235-7106 |
Contains: | Enthalten in: Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht
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