Glaubensfreiheit, allgemeine Schulpflicht, Entscheidung vom 13.12.2002 - Vf. 73 VI-01
Amtliche Leitsätze: 1. Das in Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV gewährleistete Erziehungsrecht der Eltern wird durch die allgemeine Schulpflicht in zulässiger Weise beschränkt. 2. Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 107 Abs. 1 BV) schließt das Recht der Eltern ein, ihrem Kind die von ih...
Collectivité auteur: | |
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Type de support: | Imprimé Article |
Langue: | Allemand |
Vérifier la disponibilité: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Publié: |
Mohr Siebeck
2003
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Dans: |
Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Année: 2003, Volume: 48, Pages: 346-347 |
Classifications IxTheo: | SB Droit canonique |
Sujets non-standardisés: | B
Elternrechte
B École B Liberté religieuse B Éducation B Jurisprudence |
Résumé: | Amtliche Leitsätze: 1. Das in Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV gewährleistete Erziehungsrecht der Eltern wird durch die allgemeine Schulpflicht in zulässiger Weise beschränkt. 2. Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 107 Abs. 1 BV) schließt das Recht der Eltern ein, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln. Diesem Recht steht der eigenständige Auftrag des Staates zur Schulerziehung (Art. 130 BV) gleichgeordnet gegenüber. Von Verfassungs wegen ist es grundsätzlich zulässig, dass die Erziehung in Schule und Elternhaus nach unterschiedlichen Wertvorstellungen durchgeführt wird. 3. Nach dem verfassungsrechtlichen Toleranzgebot (Art. 136 Abs. 1 BV) sind an den Schulen beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten |
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ISSN: | 0044-2690 |
Contient: | Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
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