Uncertain Whereabouts of a Respondent

Die Übersetzung des Titels lautet: "Unsicherer Aufenthaltsort einer Beklagten". In einem Ehenichtigkeitsverfahren ist der Aufenthaltsort einer Beklagten unbekannt. Die Ehe wurde in einer anderen Diözese geschlossen. Briefe an mögliche Adressen der Beklagten wurden mit dem Vermerk 'unb...

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Détails bibliographiques
Auteur principal: Vann, Kevin W. (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Anglais
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Publié: 1998
Dans: Roman replies and CLSA advisory opinions
Année: 1998, Pages: 104-106
Classifications IxTheo:SB Droit canonique
Sujets non-standardisés:B Saint-Siège (motif) Codex iuris canonici 1983. can. 221
B Droit procédural
B Gerichtskompetenz
B Tribunal
B Ehenichtigkeitsverfahren
B Saint-Siège (motif) Codex iuris canonici 1983. can. 1598
B Saint-Siège (motif) Codex iuris canonici 1983. can. 1673
B Compétence
Description
Résumé:Die Übersetzung des Titels lautet: "Unsicherer Aufenthaltsort einer Beklagten". In einem Ehenichtigkeitsverfahren ist der Aufenthaltsort einer Beklagten unbekannt. Die Ehe wurde in einer anderen Diözese geschlossen. Briefe an mögliche Adressen der Beklagten wurden mit dem Vermerk 'unbekannt verzogen' zurückgesandt und Briefe an eine Verwandte erhielten keine Antwort. Daher ist ungewiss, ob die Beklagte die Briefe durch die Verwandte erhalten hat. Kann sich nun das Tribunal der Diözese, in der der Antragsteller lebt, selbst für zuständig erklären, oder muss die Kompetenz des Gerichtsvikars der Diözese, in der die Verwandte und daher möglicherweise auch die Beklagte lebt, ersucht werden? Der Autor antwortet, dass der Gerichtsvikar der Diözese, in der die Verwandte wohnt, kontaktiert werden soll, da eine kleine Hoffnung besteht, dass dort die Beklagte zu finden sei. Der Autor begründet seine Meinung mit dem im Codex grundgelegten Verteidigungsrecht, der Gerichtspraxis und mit einem Erlass der Apostolischen Signatur. Alle drei Begründungen werden weiter ausgeführt
Contient:Enthalten in: Roman replies and CLSA advisory opinions