Kriterien zur Unterscheidung zwischen dem Fehlen des Willens zum Ehevertrag und zur incapacitas assumendi

Ausgehend von der Feststellung, dass die Konsensanforderungen (vgl.cann.1055 und 1057 CIC) nicht den Konsensmängeln (cann. 1095-1103 CIC) entsprechen, beschäftigt sich der Verfasser mit der Thematik des Fehlen eines ausreichenden Ehewillens. Die Schritte seiner Untersuchung sind folgende: - Das Fehl...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Reinhardt, Heinrich J. F. 1942-2020 (Verfasst von)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 2000
In: Valeat aequitas
Jahr: 2000, Seiten: 363-374
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Konsensmangel
B Ehe
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1095-1107
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1057
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1055
B Mindestwissen
Beschreibung
Zusammenfassung:Ausgehend von der Feststellung, dass die Konsensanforderungen (vgl.cann.1055 und 1057 CIC) nicht den Konsensmängeln (cann. 1095-1103 CIC) entsprechen, beschäftigt sich der Verfasser mit der Thematik des Fehlen eines ausreichenden Ehewillens. Die Schritte seiner Untersuchung sind folgende: - Das Fehlen des Mindestwillen zur Ehe; - Die psychische Eheunfähigkeit nach can. 1095 CIC/1983; - Der Mindestwille und can. 1095 CIC/1983. Abschließend hält Reinhardt fest, in rechtssystematischer Hinsicht sei die Frage noch nicht geklärt, ob jemand, der die Ehe im Sinn der cann. 1057 und 1055 CIC nicht anstrebe - also keinen positiven Willensakt setzt - aber auch keinen positiven Willensakt gegen die Ehe oder ihre Wesenselemente oder -eigenschaften setzt, eine gültige Ehe schließt
ISBN:8322610114
Enthält:Enthalten in: Valeat aequitas