Kriterien zur Unterscheidung zwischen dem Fehlen des Willens zum Ehevertrag und zur incapacitas assumendi
Ausgehend von der Feststellung, dass die Konsensanforderungen (vgl.cann.1055 und 1057 CIC) nicht den Konsensmängeln (cann. 1095-1103 CIC) entsprechen, beschäftigt sich der Verfasser mit der Thematik des Fehlen eines ausreichenden Ehewillens. Die Schritte seiner Untersuchung sind folgende: - Das Fehl...
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| Medienart: | Druck Aufsatz |
| Sprache: | Deutsch |
| Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
| Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
| Veröffentlicht: |
2000
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| In: |
Valeat aequitas
Jahr: 2000, Seiten: 363-374 |
| IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
| weitere Schlagwörter: | B
Konsensmangel
B Ehe B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1095-1107 B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1057 B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1055 B Mindestwissen |
| Zusammenfassung: | Ausgehend von der Feststellung, dass die Konsensanforderungen (vgl.cann.1055 und 1057 CIC) nicht den Konsensmängeln (cann. 1095-1103 CIC) entsprechen, beschäftigt sich der Verfasser mit der Thematik des Fehlen eines ausreichenden Ehewillens. Die Schritte seiner Untersuchung sind folgende: - Das Fehlen des Mindestwillen zur Ehe; - Die psychische Eheunfähigkeit nach can. 1095 CIC/1983; - Der Mindestwille und can. 1095 CIC/1983. Abschließend hält Reinhardt fest, in rechtssystematischer Hinsicht sei die Frage noch nicht geklärt, ob jemand, der die Ehe im Sinn der cann. 1057 und 1055 CIC nicht anstrebe - also keinen positiven Willensakt setzt - aber auch keinen positiven Willensakt gegen die Ehe oder ihre Wesenselemente oder -eigenschaften setzt, eine gültige Ehe schließt |
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| ISBN: | 8322610114 |
| Enthält: | Enthalten in: Valeat aequitas
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