Kriterien zur Unterscheidung zwischen dem Fehlen des Willens zum Ehevertrag und zur incapacitas assumendi

Ausgehend von der Feststellung, dass die Konsensanforderungen (vgl.cann.1055 und 1057 CIC) nicht den Konsensmängeln (cann. 1095-1103 CIC) entsprechen, beschäftigt sich der Verfasser mit der Thematik des Fehlen eines ausreichenden Ehewillens. Die Schritte seiner Untersuchung sind folgende: - Das Fehl...

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Published in:Valeat aequitas
Main Author: Reinhardt, Heinrich J. F. 1942-2020 (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Wydawn. Uniwersytetu Śla̜skiego 2000
In: Valeat aequitas
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095-1107
B Konsensmangel
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1055
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1057
B Marriage
B Mindestwissen
Description
Summary:Ausgehend von der Feststellung, dass die Konsensanforderungen (vgl.cann.1055 und 1057 CIC) nicht den Konsensmängeln (cann. 1095-1103 CIC) entsprechen, beschäftigt sich der Verfasser mit der Thematik des Fehlen eines ausreichenden Ehewillens. Die Schritte seiner Untersuchung sind folgende: - Das Fehlen des Mindestwillen zur Ehe; - Die psychische Eheunfähigkeit nach can. 1095 CIC/1983; - Der Mindestwille und can. 1095 CIC/1983. Abschließend hält Reinhardt fest, in rechtssystematischer Hinsicht sei die Frage noch nicht geklärt, ob jemand, der die Ehe im Sinn der cann. 1057 und 1055 CIC nicht anstrebe - also keinen positiven Willensakt setzt - aber auch keinen positiven Willensakt gegen die Ehe oder ihre Wesenselemente oder -eigenschaften setzt, eine gültige Ehe schließt
ISBN:8322610114
Contains:Enthalten in: Valeat aequitas