Competence of Tribunals with Unlocatable Respondents

Die Übersetzung des Titels lautet: "Zuständigkeit von Gerichten bei unauffindbaren Beklagten". Der Beklagte in einem Ehenichtgkeitsverfahren ist unauffindbar. Die Eheschließung fand weit entfernt vom heutigen Wohnort der Antragstellerin statt. Zwei Zeugen der Antragstellerin wohnen in ders...

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Bibliographic Details
Main Author: Manzelli, Michael (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Soc. 1998
In: Roman replies and CLSA advisory opinions
Year: 1998, Pages: 106-107
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Procedural law
B Gerichtskompetenz
B Competency
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1409
B Ehenichtigkeitsverfahren
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1673
B Court
Description
Summary:Die Übersetzung des Titels lautet: "Zuständigkeit von Gerichten bei unauffindbaren Beklagten". Der Beklagte in einem Ehenichtgkeitsverfahren ist unauffindbar. Die Eheschließung fand weit entfernt vom heutigen Wohnort der Antragstellerin statt. Zwei Zeugen der Antragstellerin wohnen in derselben Stadt wie die Antragstellerin. Die dritte residiert in einem anderen Land, der vierte hat keinen ständigen Aufenthaltsort. Das Tribunal verweigerte die Annahme des Verfahrens, da ihm die Rechtsprechung gemäß can. 1673 nicht möglich sei. Michael Manzelli erklärt, dass nach can. 1673 dem Gericht tatsächlich die Rechtsprechung nicht möglich sei, doch in Kombination der cann. 1409.2 und 1673.4 kann sich das Gericht die Zuständigkeit zusprechen. Die Begründung hierzu wird ausführlich dargelegt
Contains:Enthalten in: Roman replies and CLSA advisory opinions