Rituelles Schächten zum islamischen Opferfest, Beschluß vom 18.04.1997 - 11 TG 1449/97

Zur Feststellung, dass "zwingende Vorschriften" Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften das Schächten vorschreiben, ist das Vorliegen sachverständiger Äußerungen von nach allgemeiner Auffassung der Religionsgemeinschaft dazu berufener Organe oder Personen erforderlich, die über eine...

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Corporate Author: Hessen, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2001
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2001, Volume: 35, Pages: 131-138
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Law
B Islam
B Islamic law
B State
Description
Summary:Zur Feststellung, dass "zwingende Vorschriften" Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften das Schächten vorschreiben, ist das Vorliegen sachverständiger Äußerungen von nach allgemeiner Auffassung der Religionsgemeinschaft dazu berufener Organe oder Personen erforderlich, die über eine allgemein akzeptierte Legitimation und Autorität verfügen. Die in einer von einem "muslimischen Theologen" unterzeichneten "Fatwa" eines regionalen islamischen Arbeitskreises dargelegte Auffassung, Muslimen sei das rituelle Schächten zum islamischen Opferfest zwingend vorgeschrieben, reicht dazu nicht aus
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946