Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, Urteil vom 26.05.2000 - 9 K 131/00

1. In einer glaubensverschiedenen Ehe begründet der gegen den einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten gerichtete Kirchgeldbescheid keine Klagebfugnis des anderen Ehegatten. 2. Die Regelungen über das besondere Kirchgeld in Baden-Württemberg sind verfassungsgemäß. 3. Steue...

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Published in:Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Main Author: FG Baden-Württemberg, Außensenat Stuttgart (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Mohr Siebeck 2001
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Tax law
B Local church fee
B Church tax
Description
Summary:1. In einer glaubensverschiedenen Ehe begründet der gegen den einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten gerichtete Kirchgeldbescheid keine Klagebfugnis des anderen Ehegatten. 2. Die Regelungen über das besondere Kirchgeld in Baden-Württemberg sind verfassungsgemäß. 3. Steuergegenstand des besonderen Kirchgeldes ist der Lebensführungsaufwand, für dessen Bemessung das gemeinsame Einkommen als Hilfsmaßstab herangezogen werden kann. Dies ist auch dann zulässig, wenn der einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörende Ehegatte keine Einkünfte erzielt
ISSN:0044-2690
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht