Right to withhold or obligation to disclose reasons for dismissal of a novice or extending the novitiate

Die Übersetzung des Titels lautet: "Das Recht, Gründe zurückzuhalten, zu verweigern oder die Pflicht, sie bekanntzugeben, welche zur Entlassung eines Novizen oder zur Ausdehnung des Noviziates führen". Es werden zwei Meinungen dargestellt, Catherine Darcy antwortet auf die Frage, ob der No...

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Bibliographic Details
Main Author: Darcy, Catherine (Author)
Contributors: Jarrell, Lynn (Contributor)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Soc. 1995
In: Roman replies and CLSA advisory opinions
Year: 1995, Pages: 52-55
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 51
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 652
B Profession
B Authority
B Novitiate
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 653
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 50
Description
Summary:Die Übersetzung des Titels lautet: "Das Recht, Gründe zurückzuhalten, zu verweigern oder die Pflicht, sie bekanntzugeben, welche zur Entlassung eines Novizen oder zur Ausdehnung des Noviziates führen". Es werden zwei Meinungen dargestellt, Catherine Darcy antwortet auf die Frage, ob der Noviziatsdirektor und der Provinzobere das Recht haben, die Gründe für die Entscheidung über die Entlassung eines Novizen oder über die Ausdehnung des Noviziats gegenüber dem betroffenen Novizen zurückzuhalten. Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst in das Gesetz des Instituts (zum Beispiel die Statuten) geschaut werden. Gibt es dort keine Vorschrift über das Verhalten gegenüber dem Novizen, wird auf den Codex zurückgegriffen. Novizen sollen bereits vor Beginn ihres Noviziats auf dessen Ziele und auf die Kriterien in Bezug auf die Zulassung zur Profess aufmerksam gemacht werden. Es wäre fair, wenn der Noviziatsdirektor periodisch erklären würde, wie diese Ziele erreicht werdne können. Sind die Ziele nicht erreicht worden und ein Zulassung zur Profess unmöglich, soll dem Novizen die Entscheidung nach einem Gespräch mit dem Provinzoberen in Form eines individuellen Erlasses schriftlich mit Gründen zugestellt werden. Auch Lynn Jarrell behandelt die oben gestellte Frage, die sie dreigeteilt beantwortet. Zunächst bearbeitet sie die Frage, ob die Gründe für die Entlassung eines Novizen verheimlicht werden dürfen. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass die zuständige Autorität nicht gezwungen werden könne, die Gründe bekanntzugeben. Danach behandelt sie die Ausdehnung des Noviziats und im anschließenden letzten Teil bearbeitet sie die Frage, welche Autorität die Gewalt hat, einen Novizen zu entlassen oder ein Noviziat auszudehnen und die Gründe dafür zurückzuhalten
Contains:Enthalten in: Roman replies and CLSA advisory opinions