Strafbarkeit eines kath. Pfarrers wegen der Gewährung von sog. Kirchenasyl, Urteil vom 02.11.2001 - 7 Ns 131/01

Leitsätze: Ist hinsichtlich der Ausweisung eines Ausländers eine bestands- und rechtskräftige hoheitliche Entscheidung ergangen, so ist der Betroffene zur Ausreise verpflichtet und die Behörde gehalten, dies auch gegen Widerstände durchsetzen. Es gibt keine rechtmäßige Möglichkeit, diese Entscheidun...

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Detalhes bibliográficos
Autor Corporativo: Niedersachsen. VerfasserIn Osnabrück (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Alemão
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Publicado em: 2005
Em: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Ano: 2005, Volume: 39, Páginas: 336-343
Classificações IxTheo:SA Direito eclesiástico
Outras palavras-chave:B Delito
B Estrangeiros
B Legislação sobre a Igreja nacional
B Igreja
B Jurisprudência
B Refúgio
Descrição
Resumo:Leitsätze: Ist hinsichtlich der Ausweisung eines Ausländers eine bestands- und rechtskräftige hoheitliche Entscheidung ergangen, so ist der Betroffene zur Ausreise verpflichtet und die Behörde gehalten, dies auch gegen Widerstände durchsetzen. Es gibt keine rechtmäßige Möglichkeit, diese Entscheidung durch so genanntes Kirchenasyl zu korrigieren. Die Gewährung von Kirchenasyl mit dem Ziel, den Betroffenen der Ausreisepflicht zu entziehen oder die bereits vorgesehene Abschiebung zu verhindern, erfüllt den Straftatbestand des § 92a Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. AusIG.
ISSN:0340-8760
Obras secundárias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946