Bauvorbescheid zur Errichtung einer Moschee, Urteil vom 27.08.2001 - 3 E 815/01[2]

Leitsätze: In allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten sind Anlagen für kirchliche und soziale Zwecke, so auch die Errichtung einer Moschee, allgemein zulässig. Der Umstand, dass kein Mitglied des Trägervereins ortsansässig ist, kann nur rechtserheblich sein, wenn das Objekt in einem reinen Woh...

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Corporate Author: Hessen, Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2005
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2005, Volume: 39, Pages: 272-286
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Building law
B Islam
B Mosque
B Bauordnung
Description
Summary:Leitsätze: In allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten sind Anlagen für kirchliche und soziale Zwecke, so auch die Errichtung einer Moschee, allgemein zulässig. Der Umstand, dass kein Mitglied des Trägervereins ortsansässig ist, kann nur rechtserheblich sein, wenn das Objekt in einem reinen Wohngebiet geplant wird. Zur Frage, ob sich ein solches Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946