ohne Angabe, Beschluß vom 26.06.2002 - 1 BvR 70/91 [Leitsätze des BVerfG]
Leitsätze: Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinander setzen. Diese Auseinanderse...
| Corporate Author: | |
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| Format: | Print Article |
| Language: | German |
| Check availability: | HBZ Gateway |
| Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
| Published: |
2004
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| In: |
Österreichisches Archiv für Recht & Religion
Year: 2004, Volume: 51, Pages: 464 |
| IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
| Further subjects: | B
Religious freedom
B World view B Sect B State |
| Summary: | Leitsätze: Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinander setzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher mit Zurückhaltung geschehen. Diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft sind dem Staat untersagt. Die Bundesregierung ist aufgrund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann. Für das Informationshandeln der Bundesregierung im Rahmen der Staatsleitung bedarf es über die Zuweisung der Aufgabe der Staatsleitung hinaus auch keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn es zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung führt. Kommentar von Richard Puza S. 464-469. |
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| ISSN: | 1560-8670 |
| Contains: | Enthalten in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion
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