Entfernung von Wandkreuzen aus Schulräumen, Darlegung des Gewissenskonflikts, Urteil vom 22.10.1997 - 7 B 97.601

Die staatliche Schulhoheit, die sich in Bezug auf das Anbringen von Kreuzen in Klassenzimmern auf die Bildungsziele der Verfassung berufen kann und der verfassungsrechtlich geschützte Wunsch von Eltern nach einer christlich geprägten Erziehung ihrer Kinder müssen deshalb nicht vor jedem beliebigen V...

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Dettagli Bibliografici
Ente Autore: Bayern. VerfasserIn (Autore)
Tipo di documento: Stampa Articolo
Lingua:Tedesco
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Pubblicazione: 2001
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Anno: 2001, Volume: 35, Pagine: 413-422
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Giurisprudenza <motivo>
B Crocefisso a scuola
Descrizione
Riepilogo:Die staatliche Schulhoheit, die sich in Bezug auf das Anbringen von Kreuzen in Klassenzimmern auf die Bildungsziele der Verfassung berufen kann und der verfassungsrechtlich geschützte Wunsch von Eltern nach einer christlich geprägten Erziehung ihrer Kinder müssen deshalb nicht vor jedem beliebigen Verlangen nach der Entfernung von Schulkreuzen zurücktreten. Der Widersprechende muss sich jedenfalls soweit offenbaren, dass ein Missbrauch der Widerspruchsmöglichkeit verneint werden kann und objektive Gründe erkennbar sind, die es denkbar erscheinen lassen, dass es ihm subjektiv aus Gründen der Weltanschauung nicht zuzumuten ist, wenn im Klassenzimmer seines Kindes ein Kreuz angebracht ist
ISSN:0340-8760
Comprende:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946