Entfernung von Wandkreuzen aus Schulräumen, Darlegung des Gewissenskonflikts, Urteil vom 22.10.1997 - 7 B 97.601
Die staatliche Schulhoheit, die sich in Bezug auf das Anbringen von Kreuzen in Klassenzimmern auf die Bildungsziele der Verfassung berufen kann und der verfassungsrechtlich geschützte Wunsch von Eltern nach einer christlich geprägten Erziehung ihrer Kinder müssen deshalb nicht vor jedem beliebigen V...
Corporate Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2001
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2001, Volume: 35, Pages: 413-422 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Classroom crucifix |
Summary: | Die staatliche Schulhoheit, die sich in Bezug auf das Anbringen von Kreuzen in Klassenzimmern auf die Bildungsziele der Verfassung berufen kann und der verfassungsrechtlich geschützte Wunsch von Eltern nach einer christlich geprägten Erziehung ihrer Kinder müssen deshalb nicht vor jedem beliebigen Verlangen nach der Entfernung von Schulkreuzen zurücktreten. Der Widersprechende muss sich jedenfalls soweit offenbaren, dass ein Missbrauch der Widerspruchsmöglichkeit verneint werden kann und objektive Gründe erkennbar sind, die es denkbar erscheinen lassen, dass es ihm subjektiv aus Gründen der Weltanschauung nicht zuzumuten ist, wenn im Klassenzimmer seines Kindes ein Kreuz angebracht ist |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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