Eingruppierung eines Sozialarbeiters, Urteil vom 06.08.1997 - 4 AZR 195/96
1. Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer unter dem Vorbehalt der Refinanzierbarkeit bei staatlichen Stellen Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe zusagt, kann sich von dieser Zusage lösen, wenn der Drittmittelgeber die Finanzierung verweigert. Dies gilt auch dann, wenn sich die Verhandlunge...
Corporate Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2001
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2001, Volume: 35, Pages: 316-332 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Labor law B Ecclesiastical service law B Church service B Remuneration B KAVO |
Summary: | 1. Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer unter dem Vorbehalt der Refinanzierbarkeit bei staatlichen Stellen Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe zusagt, kann sich von dieser Zusage lösen, wenn der Drittmittelgeber die Finanzierung verweigert. Dies gilt auch dann, wenn sich die Verhandlungen über einen längeren Zeitraum hinziehen. 2. Der Widerruf des einzelvertraglichen von den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes unabhängigen Anspruchs kann ohne Änderungskündigung erfolgen. 3. Ein Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung im Bereich der ambulanten Nichtsesshaftenhilfe erfüllt im Allgemeinen nicht die Voraussetzungen einer Vergütung nach der VergGr IVa. 4. Es bleibt unentschieden, ob der Senat an die Auslegung der Mitarbeitervertretungsordnung durch die Schiedsstellen gebunden ist. 5. Hat die Schiedsstelle eine Verletzung der Mitwirkungsrechte bejaht, so hat dies keine Auswirkungen auf den Bestand des materiell-rechtlichen Anspruchs. Die Mitarbeitervertretung hat nur ein Mitbeurteilungsrecht, vermag aber keine nicht bestehenden Ansprüche zu begründen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum BPersVG, Urteile vom 30.05.1990 - 4 AZR 74/90 - BAGE 65, 163, AR Nr. 31 zu § 75 BPersVG; vom 26.08.1992 - 4AZR 210/92 - BAGE 71, 139, AP Nr. 37 zu § 75 BPersVG) |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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