Remuneration of unmarried permanent deacons

Die Übersetzung des Titels lautet: "Bezahlung von unverheirateten ständigen Diakonen". Kann can. 281.3, der besagt, dass verheiratete Diakone ihre Lebensgrundlage aus der Bezahlung ihres zivilen Berufes finanzieren sollen, auch bei unverheirateten Diakonen angewandt werden? Craig Cox antwo...

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Bibliographic Details
Main Author: Cox, Craig A. (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Soc. 1995
In: Roman replies and CLSA advisory opinions
Year: 1995, Pages: 47-50
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 231
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 288
B Social insurance
B Deacon
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1350
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 281
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 18
B Salary of an official
B Remuneration
B Clergy
Description
Summary:Die Übersetzung des Titels lautet: "Bezahlung von unverheirateten ständigen Diakonen". Kann can. 281.3, der besagt, dass verheiratete Diakone ihre Lebensgrundlage aus der Bezahlung ihres zivilen Berufes finanzieren sollen, auch bei unverheirateten Diakonen angewandt werden? Craig Cox antwortet auf die Frage, ob von unverheirateten Priestern erwartet wird, ihre Lebensgrundlage aus ihrem zivilen Beruf zu finanzieren, oder ob sie aufgrund ihres zölibatären Status nach can. 281.3 und aufgrund ihrer Ordination ein Recht auf Bezahlung haben. Dabei unterscheidet der Autor zwischen dem CIC und dem CCEO, da letzterer auch Bestimmungen sowohl für verheiratete Priester als auch für verheiratete Diakone vorsieht. Er geht ausführlich auf can. 281 und seine Bestimmungen ein, stellt sie dar und erläutert, aus welchen Gründen eine angemessene Bezahlung für Kleriker äußerst wichtig ist. Anschließend geht er auf den speziellen Fall des verheirateten Diakons ein. Er erläutert, dass ein verheirateter Diakon, der ganz im kirchlichen Dienst tätig ist, so bezahlt werden muss, dass seine Familie ausreichend versorgt sei. Ist er aber auch im zivilen Bereich berufstätig, muss die Kirche ihn nicht bezahlen. Unverheiratete Diakone haben nach can. 281.1 ein Recht auf angemessene Bezahlung. Dies ist ein Recht, das in seinem Status des inkardinierten Klerikers ruht; die Tatsache, dass er zölibatär lebt, läßt die Ausnahme für verheiratete Diakone nicht in Kraft treten. Abschließend geht der Autor kurz auf die Bedeutung einer 'angemessenen' Bezahlung ein
Contains:Enthalten in: Roman replies and CLSA advisory opinions