Right of unassignable priest to remuneration
Die Übersetzung des Titels lautet: "Das Recht eines nicht beauftragten Priesters auf Bezahlung". Es geht hier um einen Fall, in dem ein nicht beauftragter Priester seine Unzufriedenheit über seine finanzielle Versorgung durch die Diözese vor die Kongregation für die Kleriker trug. Diese an...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
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Published: |
Soc.
1997
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In: |
Roman replies and CLSA advisory opinions
Year: 1997, Pages: 36-39 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Alimony
B Law B Priest B Duty B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 281 B Salary of an official B Clergy |
Summary: | Die Übersetzung des Titels lautet: "Das Recht eines nicht beauftragten Priesters auf Bezahlung". Es geht hier um einen Fall, in dem ein nicht beauftragter Priester seine Unzufriedenheit über seine finanzielle Versorgung durch die Diözese vor die Kongregation für die Kleriker trug. Diese antwortete mit einer Anweisung der Diözese, der inkardinierte Priester habe das gleiche Recht auf eine Anstellung und Bezahlung, wie alle anderen Priester der Diözese. Der Autor nimmt Stellung zu diesem Problem und stellt zunächst fest, dass jeder Kleriker, der dem Dienst geweiht ist, ein Recht auf Bezahlung hat, das auch nicht durch eine zeitweise Untätigkeit erlischt. Anschließend stellt er zwei Gründe zur Dienstausübungsunfähigkeit dar, analysiert Rechtslage und erklärt abschließend die Auferlegung einer Strafe |
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Contains: | Enthalten in: Roman replies and CLSA advisory opinions
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