Right of unassignable priest to remuneration

Die Übersetzung des Titels lautet: "Das Recht eines nicht beauftragten Priesters auf Bezahlung". Es geht hier um einen Fall, in dem ein nicht beauftragter Priester seine Unzufriedenheit über seine finanzielle Versorgung durch die Diözese vor die Kongregation für die Kleriker trug. Diese an...

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Bibliographic Details
Main Author: Ingels, Gregory D. (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Soc. 1997
In: Roman replies and CLSA advisory opinions
Year: 1997, Pages: 36-39
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Alimony
B Law
B Priest
B Duty
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 281
B Salary of an official
B Clergy
Description
Summary:Die Übersetzung des Titels lautet: "Das Recht eines nicht beauftragten Priesters auf Bezahlung". Es geht hier um einen Fall, in dem ein nicht beauftragter Priester seine Unzufriedenheit über seine finanzielle Versorgung durch die Diözese vor die Kongregation für die Kleriker trug. Diese antwortete mit einer Anweisung der Diözese, der inkardinierte Priester habe das gleiche Recht auf eine Anstellung und Bezahlung, wie alle anderen Priester der Diözese. Der Autor nimmt Stellung zu diesem Problem und stellt zunächst fest, dass jeder Kleriker, der dem Dienst geweiht ist, ein Recht auf Bezahlung hat, das auch nicht durch eine zeitweise Untätigkeit erlischt. Anschließend stellt er zwei Gründe zur Dienstausübungsunfähigkeit dar, analysiert Rechtslage und erklärt abschließend die Auferlegung einer Strafe
Contains:Enthalten in: Roman replies and CLSA advisory opinions