Erstattung von Schülerbeförderungskosten für kirchliche Ersatzschule, Normenkontrollbeschluß vom 27.01.1997 - 9 S 1904/94

Träger privater Ersatzschulen erfüllen die Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren gegen Satzungen der Stadt- und Landkreise über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der ab dem 01.01.1997 geltenden Fassung des 6. VwGOÄndG. Die pauschalen Zuweisungen...

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Corporate Author: Württemberg-Baden, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2001
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2001, Volume: 35, Pages: 29-42
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Training
B Jurisdiction
B School
B School class excursion
Description
Summary:Träger privater Ersatzschulen erfüllen die Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren gegen Satzungen der Stadt- und Landkreise über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der ab dem 01.01.1997 geltenden Fassung des 6. VwGOÄndG. Die pauschalen Zuweisungen des Landes an die Stadt- und Landkreise für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten unterliegen keiner haushaltsrechtlichen Zweckbindung. Eine Satzungsregelung, nach der Beförderungskosten nur bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule erstattet werden, die es dem Schüler ermöglicht, den gewählten Bildungsgang zu verfolgen, ist gültig (hier entschieden für den Fall einer privaten, konfessionellen Grund- und Hauptschule). Zur Rechtmäßigkeit der Einführung einer gekürzten Erstattung ohne Übergangsregelung
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946