Wirksamkeit der Kündigung einer Lehrerin an einem katholischen Gymnasium, Beschluss des Ersten Senats - 1. Kammer - vom 31.01.2001 - BvR 619/92

Die Beschwerdeführerin war für die Beklagte, eine Benediktinerabtei, an deren Gymnasium als Lehrkraft für die Fächer Kunsterziehung und Kunstgeschichte tätig. Sie unterhielt seit Jahren ein nichteheliches Verhältnis zu Herrn F., einem zum Priester geweihten Mönch der Abtei, der zugleich das Gymnasiu...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Heymanns 2001
In: Deutsches Verwaltungsblatt
Year: 2001, Volume: 116, Pages: 723-724
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Employee resignation
B Labor law
B Ecclesiastical service law
B Church service
Description
Summary:Die Beschwerdeführerin war für die Beklagte, eine Benediktinerabtei, an deren Gymnasium als Lehrkraft für die Fächer Kunsterziehung und Kunstgeschichte tätig. Sie unterhielt seit Jahren ein nichteheliches Verhältnis zu Herrn F., einem zum Priester geweihten Mönch der Abtei, der zugleich das Gymnasium leitete. Aus der Beziehung sind zwei in den Jahren 1977 und 1980 geborene Kinder hervorgegangen. Am 12.05.1989 unterrichtete Herr F. den Abt der Beklagten über seine Beziehung zu der Beschwerdeführerin, erklärte seinen Weggang aus dem Kloster und zog in die Wohnung der Beschwerdeführerin. Am 13.05.1989 beriefen Herr F. und die Beschwerdeführerin eine Pressekonferenz ein und unterrichteten die Pressevertreter über die Entwicklung des Verhältnisses und die Gründe für dessen Offenbarung. Am 29.06.1989 heirateten die Beschwerdeführerin und Herr F.. Bereits am 23.05.1989 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wegen der Beziehung zu Herrn F. und wegen der Pressekonferenz vom 13.05.1989 zunächst fristlos und dann durch weiteres Schreiben am 02.06.1989 auch ordentlich zum 31.12.1989 gekündigt. In dem (allein) angegriffenen Urteil des Landesarbeitsgerichtes wurde die ordentliche Kündigung als wirksam angesehen. Die Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht an
ISSN:0012-1363
Contains:Enthalten in: Deutsches Verwaltungsblatt