Richtlinien zur Vorbereitung und Feier der Erstbeichte, Erstkommunion und Firmung

Vorbereitung und Feier der Erstbeichte und Erstkommunion erfolgen in der zweiten Klasse Volksschule. Diese Praxis wird fast ausschließlich in ganz Österreich angewendet. Die österreichischen Bischöfe haben das Alter dre Firmung auf das 12. Lebensjahr festgesetzt (offen bis zum Ende des Pflichtschula...

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企业作者: Erzbischof von Salzburg (Author)
格式: Print 文件
语言:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
出版: Erzb. Ordinariat 1995
In: Verordnungsblatt der Erzdiözese Salzburg
Year: 1995, 卷: 12, Pages: 207
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B 天主教会 Codex iuris canonici 1983. can. 217
B 天主教会 Codex iuris canonici 1983. can. 874, §1
B 初领圣体
B 坚振礼
B 天主教会 Codex iuris canonici 1983. can. 914
B Österreich
B 特别法
B 天主教会 Codex iuris canonici 1983. can. 841
B Erstbeichte
实物特征
总结:Vorbereitung und Feier der Erstbeichte und Erstkommunion erfolgen in der zweiten Klasse Volksschule. Diese Praxis wird fast ausschließlich in ganz Österreich angewendet. Die österreichischen Bischöfe haben das Alter dre Firmung auf das 12. Lebensjahr festgesetzt (offen bis zum Ende des Pflichtschulalters). Eine weitere Anhebung auf 17 oder 18 Jahre widerspricht dem theologischen Verständnis der Firmung als Vollendung der Taufe. In spezifischen Gruppen, die katechetisch und pastoral geführt werden, ist die Anhebung auf 14-18 Jahren möglich. Zu bedenken ist auch die Wahlordnung für die Wahl des Pfarrgemeinderates. Die einzelnen Pfarren haben keine Kompetenz, das Firmalter zu verändern.
Contains:Enthalten in: Katholische Kirche. Erzdiözese Salzburg, Verordnungsblatt der Erzdiözese Salzburg