Beschluss vom 25.03.1991
Begründet die Mitarbeitervertretung die Zustimmungsverweigerung zur Einstellung eines Bewerbers damit, der Dienstgeber (hier die Bistumsverwaltung) habe entsprechend seiner Übung, bei gleicher Qualifikation der Bewerber den hausinternen Bewerber zu bevorzugen, so ist dies kein Ablehnungsgrund nach §...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Beck
1991
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In: |
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
Year: 1991, Volume: 8, Pages: 652-653 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Verband der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung |
Summary: | Begründet die Mitarbeitervertretung die Zustimmungsverweigerung zur Einstellung eines Bewerbers damit, der Dienstgeber (hier die Bistumsverwaltung) habe entsprechend seiner Übung, bei gleicher Qualifikation der Bewerber den hausinternen Bewerber zu bevorzugen, so ist dies kein Ablehnungsgrund nach § 34 Abs. 2 MAVO. Die Zustimmung gilt insoweit als erteilt. Der Dienstgeber ist deshalb weder gehalten, das Einigungsverfahren durchzuführen noch die Schlichtungsstelle anzurufen |
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ISSN: | 0943-7525 |
Contains: | Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
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