Miejsce sprawowania sakramentu pokuty i pojednania (kan. 964 §§ 1-3)

Der übersetzte Titel lautet: "Über den Ort der Feier des Bußsakraments und der Wiederaufnahme (can. 964 §§ 1-3)". Dazu heißt es zusammenfassend: Dieser Artikel enthält eine Einleitung, einen aus drei Punkten bestehenden Hauptteil und einen Schluss. In der Einleitung wird als Gegenstand die...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Published in:Plenitudo legis dilectio
Main Author: Pastuszko, Marian (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: KUL 2000
In: Plenitudo legis dilectio
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Confessional
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 964
B Penance
Description
Summary:Der übersetzte Titel lautet: "Über den Ort der Feier des Bußsakraments und der Wiederaufnahme (can. 964 §§ 1-3)". Dazu heißt es zusammenfassend: Dieser Artikel enthält eine Einleitung, einen aus drei Punkten bestehenden Hauptteil und einen Schluss. In der Einleitung wird als Gegenstand dieser Studie can. 964 §§ 1-3 benannt. Der Hauptteil wird in drei Punkte untergliedert. Im ersten Punkt wird kurz das alte Recht bzw. die Quellen des kanonischen Rechts vorgestellt, nämlich von Christus bis zum CIC/1917. im Folgenden Punkt werden die Canones des CIC/1917 ausgeführt. Nach can. 908 ist der eigentliche Ort des Bußsakramentes die Kirche oder eine öffentliche bzw. halböffentliche Kapelle. Can. 909 bestimmt: 1. Die Beichtstühle für Frauen sollen immer an einem frei zugänglichen und sichtbaren Ort aufgestellt werden. Im Allgemeinen sollen diese Beichtstühle in einer Kirche bzw. öffentlichen oder auch halböffentlichen Kapelle aufgestellt werden, sofern sie für Frauen bestimmt sind. 2. Am Beichtstuhl soll sich zwischen Beichtvater und Beichtkind ein unbewegliches Gitter befinden, das nur kleine Öffnungen hat. Zur Norm in can. 910: 1. Die Beichten von Frauen sollen nicht außerhalb des Beichtstuhls gehört werden, außer bei Krankheit und wirklicher Notwendigkeit und dann auch nur unter Beachtung der vom Ortsordinarius angegebenen Vorsichtsmaßregeln. 2. Männerbeichten dürfen auch in Privathäusern gehört werden. Im letzten Punkt wird can. 964 des Codex Iuris Canonici Papst Johannes Paul II. vorgestellt. Gemäß § 1 dieses Canons ist der für die Entgegennahme sakramentaler Beichten eigene Ort eine Kirche oder eine Kapelle. § 2. Was den Beichtstuhl anbelangt, sind von der Bischofskonferenz Normen zu erlassen; dabei ist jedoch sicherzustellen, dass sich Beichtstühle immer an offen zugänglichen Orten befinden, die mit einem festen Gitter zwischen Pönitent und Beichtvater versehen versehen sind, damit die Gläubigen frei davon Gebrauch machen können. § 3. Außerhalb des Beichtstuhls dürfen Beichten nur aus gerechtem Grund entgegengenommen werden. Am Ende des Artikels führt der Autor kurz die Unterschiede zwischen can. 736 §§ 1 - 2 CCEO/1990 und can. 964 CIC/1983 aus
ISBN:8322807341
Contains:Enthalten in: Plenitudo legis dilectio