Übergangsmandat der MAV bei Betriebsausgliederung, Beschluss vom 19.02.1998 - B 23-97

Bei einer Betriebsabspaltung bleibt die bisherige Mitarbeitervertretung aufgrund eines Übergangsmandates auch für den ausgegliederten Betriebsteil voll zuständig. Das Übergangsmandat besteht jedoch nur für die Dauer von sechs Monaten. Bei einem ohne Betriebsänderung durchgeführten Betriebsübergang a...

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Main Author: VG für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 1998
In: Kirche & Recht
Year: 1998, Pages: 257
IxTheo Classification:SD Church law; Protestant Church
Further subjects:B Jurisdiction
B Protestant Church
B Labor law
B Ecclesiastical service law
B Church service
B Employee representation
Description
Summary:Bei einer Betriebsabspaltung bleibt die bisherige Mitarbeitervertretung aufgrund eines Übergangsmandates auch für den ausgegliederten Betriebsteil voll zuständig. Das Übergangsmandat besteht jedoch nur für die Dauer von sechs Monaten. Bei einem ohne Betriebsänderung durchgeführten Betriebsübergang auf einen anderen Dienstgeber (§ 613 a BGB) bleibt die Mitarbeitervertretung bis zu den nächsten ordentlichen Neuwahlen im Amt
Item Description:= [Fach] 985, S. 59
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht