Gerichtliche Überprüfung von Wahlen in einer Religionsgemeinschaft, Beschluss vom 24.02.1997 - B 2 S 30/96
1. Der prozessuale Anspruch eines ehemaligen Vorstands der jüdischen Gemeinde, Gemeindemitgliedern, die sich als Vorstand ausgeben, Tätigkeiten als Vorstand zu untersagen, kann von einem staatlichen Gericht nicht entschieden werden. Er gehört zu dem "innerkirchlichen" Bereich nach Art. 137...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
1998
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In: |
Kirche & Recht
Year: 1998, Pages: 259 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Church B Die Verfassung des Deutschen Reichs B Voting rights B Judaism B Religious organization B Freedom |
Summary: | 1. Der prozessuale Anspruch eines ehemaligen Vorstands der jüdischen Gemeinde, Gemeindemitgliedern, die sich als Vorstand ausgeben, Tätigkeiten als Vorstand zu untersagen, kann von einem staatlichen Gericht nicht entschieden werden. Er gehört zu dem "innerkirchlichen" Bereich nach Art. 137 Abs. 3 WRV. 2. Eine staatliche "Einmischung" ist auch nicht deshalb möglich, weil es sich um Fragen der Außenvertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. 3. Offen bleibt, ob die jüdische Gemeinde bestimmte Konfliktfragen generell staatlichen Gerichten anvertrauen könnte. 4. Der Staat hat keine Möglichkeit, über §§ 29, 89 BGB einen "Notvorstand" zu bestellen. 5. Offen bleibt, ob eine staatliche Gewährleistungspflicht bestehen kann, wenn der Konflikt durch innerkonfessionelle (hier: rabbinische) Instanzen nicht gelöst werden kann. Vgl.: NJW 51 (1998), 3070 |
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Item Description: | = [Fach] 985, S. 61 |
ISSN: | 0947-8094 |
Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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