MAVO kein Gegenstand der Normenkontrolle durch staatliche Gerichte, Beschluss vom 17.06.1997 - 7 NE 97.1696

1. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren voraus, dass diese zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. 2. Die im Rahmen des verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts gemäß Art. 140 GG...

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Corporate Author: Bayern, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 1998
In: Kirche & Recht
Year: 1998, Pages: 135
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Self-determination right
B Verband der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung
B Ecclesiastical service law
Description
Summary:1. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren voraus, dass diese zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. 2. Die im Rahmen des verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV erlassenen Mitarbeitervertretungsordnungen für die Erzdiözese München sind keine im Sinne des § 47 VwGO überprüfbaren Rechtsnormen; es handelt sich um reines Kirchenrecht. 3. Bei der Abwägung der Folgen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist die Gefahr einer mitarbeitervertretungslosen Zeit gegenüber einer möglicherweise anfechtbar gewählten MAV als nachteiliger anzusehen, so dass bis zur Entscheidung im Hauptverfahren die Existenz einer Mindestvertretung in der Dienststelle gewährleistet und als sozialer Mindeststatus zumutbar ist. Vgl.: Zeitschrift für Mitarebitervertretung 1998, 37
Item Description:= [Fach] 985, S. 55
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht