Kein Betriebsrat, sondern MAV bei rechtlich selbständigen Einrichtungen, die weltbezogenen Auftrag der Kirche wahrnehmen, Beschluss vom 30.04.1997 - 7 ABR 60/95
1. Aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechtes sind in kirchlichen Einrichtungen nach Maßgabe des Kirchenrechts keine Betriebsräte, sondern Mitarbeitervertretungen zu bilden. Dies gilt auch für rechtlich selbständige Vereinigungen und deren Einrichtungen, soweit sie nach...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
1998
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In: |
Kirche & Recht
Year: 1998, Pages: 63 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Verband der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung B Ecclesiastical service law B Employee representation |
Summary: | 1. Aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechtes sind in kirchlichen Einrichtungen nach Maßgabe des Kirchenrechts keine Betriebsräte, sondern Mitarbeitervertretungen zu bilden. Dies gilt auch für rechtlich selbständige Vereinigungen und deren Einrichtungen, soweit sie nach kirchlichem Selbstbestimmungsrecht entsprechend ihrem Zweck oder ihrer Aufgabenstellung dazu berufen sind, den weltbezogenen Auftrag der Kirche wahrzunehmen. 2. Für die Zuordnung einer rechtlich selbständigen Einrichtung zur Kirche ist die Mitgliedschaft in einem Diakonischen Werk einer Landeskirche ausreichend, da dadurch ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Amtskirche gewährleistet wird, das den Ausschluss des staatlichen Mitbestimmungsrechts rechtfertigt. Vgl.: ZMV 7 (1997), 291 |
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Item Description: | = [Fach] 985, S. 49 |
ISSN: | 0947-8094 |
Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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