Kein Betriebsrat, sondern MAV bei rechtlich selbständigen Einrichtungen, die weltbezogenen Auftrag der Kirche wahrnehmen, Beschluss vom 30.04.1997 - 7 ABR 60/95

1. Aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechtes sind in kirchlichen Einrichtungen nach Maßgabe des Kirchenrechts keine Betriebsräte, sondern Mitarbeitervertretungen zu bilden. Dies gilt auch für rechtlich selbständige Vereinigungen und deren Einrichtungen, soweit sie nach...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 1998
In: Kirche & Recht
Year: 1998, Pages: 63
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Verband der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung
B Ecclesiastical service law
B Employee representation
Description
Summary:1. Aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechtes sind in kirchlichen Einrichtungen nach Maßgabe des Kirchenrechts keine Betriebsräte, sondern Mitarbeitervertretungen zu bilden. Dies gilt auch für rechtlich selbständige Vereinigungen und deren Einrichtungen, soweit sie nach kirchlichem Selbstbestimmungsrecht entsprechend ihrem Zweck oder ihrer Aufgabenstellung dazu berufen sind, den weltbezogenen Auftrag der Kirche wahrzunehmen. 2. Für die Zuordnung einer rechtlich selbständigen Einrichtung zur Kirche ist die Mitgliedschaft in einem Diakonischen Werk einer Landeskirche ausreichend, da dadurch ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Amtskirche gewährleistet wird, das den Ausschluss des staatlichen Mitbestimmungsrechts rechtfertigt. Vgl.: ZMV 7 (1997), 291
Item Description:= [Fach] 985, S. 49
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht