metus reverentialis, Apellationsgericht Benevent, 21.11.1990

Das zweitinstanzliche Gericht bestätigt das positive Urteil der ersten Instanz vom 20.10.1988. Aus der rechtlichen Begründung: In gleicher Weise wie jedes Subjekt, welchem der Nubent in einem Verhältnis von Zuneigung oder Dankbarkeit verbunden ist, ist auch der (zukünftige) Schwiegervater geeignet,...

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Main Author: Testa (Author)
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Published: Serra 1991
In: Il diritto ecclesiastico
Year: 1991, Volume: 102, Issue: 2, Pages: 248-265
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B metus reverentialis
B Marriage
B Ehrfurchtszwang
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1103
Description
Summary:Das zweitinstanzliche Gericht bestätigt das positive Urteil der ersten Instanz vom 20.10.1988. Aus der rechtlichen Begründung: In gleicher Weise wie jedes Subjekt, welchem der Nubent in einem Verhältnis von Zuneigung oder Dankbarkeit verbunden ist, ist auch der (zukünftige) Schwiegervater geeignet, den Ehrfurchtszwang aus can. 1103 einzuflößen, besonders wenn die Braut, traumatisiert durch den Verlust des eigenen Vaters einige Jahre zuvor, sich fest an den Vater des Verlobten bindet, bis hin zu dessen Identifizierung mit der Rolle des eigenen Vaters. Notwendige Erfordernisse, damit der metus eine das Eheband verungültigende Wirkung hat, sind die Schwere, die Herkunft ab extrinseco und die Zielgerichtetheit auf das Eingehen der Ehe als einzigen Ausweg für den Eheschließenden. Nach dem Wortlaut des Urteils folgt eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem "vom Schwiegervater eingeflößten Ehrfurchtszwang" von Pietro Lo Iacono
ISSN:0391-2191
Contains:Enthalten in: Il diritto ecclesiastico