error voluntatem determinans circa matrimonii indissolubilitatem = error matrimonii exclusio indissolubilitatis, Rota Romana, 25.4.1991

Eheschließung am 16.09.1982 - Scheidung 1983. Der Mann erhebt Klage wegen beider capita auf seiten der Frau und erwirkt in beiden Punkten positives Urteil vom Gericht Montevideo in erster Instanz. Das Obergericht in Uruguay aber entscheidet in zweiter Instanz negativ (31.08.1988). Die RR schließlich...

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Main Author: Stankiewicz, Antoni 1935-2021 (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Serra 1992
In: Il diritto ecclesiastico
Year: 1992, Volume: 103, Issue: 2, Pages: 255-264
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Simulation
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1101, §2
B Error
B Catholic church Rota Romana
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1099
B Ehenichtigkeitsverfahren
B Indissolubility
B Marriage
Description
Summary:Eheschließung am 16.09.1982 - Scheidung 1983. Der Mann erhebt Klage wegen beider capita auf seiten der Frau und erwirkt in beiden Punkten positives Urteil vom Gericht Montevideo in erster Instanz. Das Obergericht in Uruguay aber entscheidet in zweiter Instanz negativ (31.08.1988). Die RR schließlich entscheidet positiv wegen des Irrtums der Frau über die Unauflöslichkeit der Ehe und erlegt ihr ein Eheverbot auf. Aus der Urteilsbegründung: Für die Gültigkeit der Ehe hat man nicht auf den Grad des persönlich bekannten Glaubens gesehen, auch nicht bei denjenigen, die abgefallen waren, sondern allein auf die Intention, das zu tun, was die Kirche tut. Jedoch kann, wer wegen seiner eigenen festen Anhängerschaft an ein atheistisches System jede Abhängigkeit von Gott verwirft, schwerlich eine Ehe schließen mit der rechten Intention und mit dem Willen zu tun, was die Kirche tut, weil - aufgrund seines verwurzelten Irrtums, welcher seinen Willen beeinflusst - die Rückweisung der sakramentalen Würde nicht die Unauflöslichkeit des Ehebandes akzeptieren würde, um die eigene persönliche Freiheit zwingend zu behalten. Unter diesem Umstand richtet sich der Wille des Nubenten auf ein von der Ehe, wie sie von der Kirche aufgefasst wird, verschiedenes Objekt
ISSN:0391-2191
Contains:Enthalten in: Il diritto ecclesiastico