Nichtigkeit des Urteils, Rota Romana, 20.11.1990

Prozessgeschichte: 13.08.1973 maronitisch-katholische Eheschließung des maronitsch-katholischen Petrus mit der katholischen Leila. 17.01.1983 Klage des Mannes beim maronitischen Kirchengericht. 22.11.1986 negatives Urteil. 11.04.1987 affirmatives Urteil. 22.05.1987 Berufung an RR. Dennoch erklärte s...

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Main Author: Ragni, Igino (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Serra 1991
In: Il diritto ecclesiastico
Year: 1991, Volume: 102, Issue: 2, Pages: 192-197
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Procedural law
B Nullity
B Catholic church Rota Romana
B Judgment
Description
Summary:Prozessgeschichte: 13.08.1973 maronitisch-katholische Eheschließung des maronitsch-katholischen Petrus mit der katholischen Leila. 17.01.1983 Klage des Mannes beim maronitischen Kirchengericht. 22.11.1986 negatives Urteil. 11.04.1987 affirmatives Urteil. 22.05.1987 Berufung an RR. Dennoch erklärte sich ein maronitisches Gericht in III. Instanz für zuständig und fällt am 28.07.1987 ein affirmatives Urteil gegen das die pars conventa Nichtigkeitsbeschwerde einlegte. Der Kläger heiratet inzwischen griechisch-orthodox. Die RR erklärt das maronitische Gericht für drittinstanzliche Entscheidungen für unzuständig und dessen Urteil für nichtig. Der Appel an den Apostolischen Stuhl schiebt die Rechtsprechung eines Untergerichts auf. Folglich ist das untergerichtliche Urteil wegen absoluten Unzuständigkeit unheilbar nichtig. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist getrennt von der Berufung, richtig beim Apostolischen Gericht eingelegt, wenn die Berufung gegen ein Urteil der zweiten Instanz eingelegt wurde und sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine fälschlicherweise von einem Untergericht erlassene drittinstanzliche Entscheidung richtet, da die Kompetenz für drittinstanzliche Entscheidungen der RR zukommt
ISSN:0391-2191
Contains:Enthalten in: Il diritto ecclesiastico