Friedhofsrecht, Beschluss vom 28.11.1991 - 19 A 1925/90

1. Die Entscheidung einer Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin betreffend eine Umbettung ist ein Verwaltungsakt. 2. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines rechtskräftig gewordenen nicht erledigten Verwaltungsaktes ist unzulässig. 3. Der Wunsch eines Angehörigen nach Umbettung ist jed...

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Bibliographic Details
Published in:Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Mohr Siebeck 1992
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Cemetery law
B Cemetery
B Germany
Description
Summary:1. Die Entscheidung einer Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin betreffend eine Umbettung ist ein Verwaltungsakt. 2. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines rechtskräftig gewordenen nicht erledigten Verwaltungsaktes ist unzulässig. 3. Der Wunsch eines Angehörigen nach Umbettung ist jedenfalls, wenn er aus persönlichen Gründen des Angehörigen gestellt wird, gegenüber der durch Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Totenruhe des Verstorbenen nachrangig. Die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche kann nur aus wichtigen Gründen verlangt werden (amtliche Leitsätze)
ISSN:0044-2690
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht