Ethik - statt Religionsuntericht, Urteil vom 01.07.1997 - 9 S 1126/95 (nicht rechtskräftig)

§100a SchulG, wonach für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs.1; 3 Abs. 3 Satz 2; 4 Abs. 1; 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 GG. Die Ausgestaltung de...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:  
Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Württemberg-Baden. VerfasserIn (Verfasst von)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
Verfügbarkeit prüfen: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Veröffentlicht: 1997
In: Kirche & Recht
Jahr: 1997, Band: 3, Seiten: 268
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Religionsunterricht
B Schulrecht
B Rechtsprechung
B Ethikunterricht
Beschreibung
Zusammenfassung:§100a SchulG, wonach für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs.1; 3 Abs. 3 Satz 2; 4 Abs. 1; 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 GG. Die Ausgestaltung des Unterrichts für die Jahrgangsstufen 12 und 13 an Gymnasien durch die NGVO und die entsprechenden Lehrpläne ist ebenfalls verfassungs- und gesetzeskonform. Vgl.: DVBl. 112 (1997), 1186
Beschreibung:= [Fach] 985, S. 48
ISSN:0947-8094
Enthält:Enthalten in: Kirche & Recht