nullitatis sententiae, Rota Romana, 23.05.1989

Eine Ehesache wird anhängig, und wegen Ausschluss der Sakramentalität ergeht ein positives erstinstanzliches Urteil, gegen das die nicht klagende Frau Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung ihres Verteidigungsrechtes einlegt. Die RR befasst sich num mit dem Wesen des Verteidigungsrechtes. Als Verte...

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Main Author: Giannecchini, Mario (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Monitor Ecclesiasticus 1992
In: Monitor ecclesiasticus
Year: 1992, Volume: 117, Pages: 499-507
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1602
B Marriage law
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1601
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1603
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1620, §7
B Nullity
B Invalidity appeal
B Catholic church Rota Romana
B Recht auf Verteidigung
B Judgment
Description
Summary:Eine Ehesache wird anhängig, und wegen Ausschluss der Sakramentalität ergeht ein positives erstinstanzliches Urteil, gegen das die nicht klagende Frau Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung ihres Verteidigungsrechtes einlegt. Die RR befasst sich num mit dem Wesen des Verteidigungsrechtes. Als Verteidigung wird die facultas erachtet: 1. alle Beweise der Gegenpartei einzusehen 2. Beweise wie Zeugen, Dokumente, Gutachten usw. anzuführen 3. eine Verteidigungsschrift einzureichen und den Argumenten der Gegenpartei zu erwidern. Da das Verteidigungsrecht nur in der Befugnis oder Möglichkeit besteht, sich zu verteidigen und zu widersprechen, kann man nicht von Verweigerung des Verteidigungsrechts sprechen, wenn die Partei von diesem Recht oder dieser Befugnis keinen Gebrauch macht. Wer sein Verteidigungsrecht nicht wahrnimmt, kann auch keine Verteidigungsschrift einreichen, ohne dass die Gültigkeit des Verfahrens oder des Urteils berührt wird. Die Konklusion lautet: "Wenn ein Richter in gewissen Fällen ein legitimes Urteil fällen kann, auch ohne Verteidigungsschriften, dann ist es offensichtlich, dass jene per se nicht zum Wesen des Verteidigungsrechts gehören, sondern eher zu seiner Unberührtheit, Vollkommenheit und Ergänzung, da nichts ohne seine Substanz existieren kann." So ergeht ein negatives Urteil, d. h. die Vorentscheidung ist nichtig wegen Verweigerung des Verteidigungsrechts
ISSN:0026-976X
Contains:Enthalten in: Monitor ecclesiasticus