Verletzung des Feiertagsschutzes durch den Betrieb gewerblicher Autowaschanlagen, Urteil vom 19.02.1991 - 21 B 90.02486

1. Das Offenhalten gewerblicher Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe, auch wenn sie inmitten eines Gewerbebetriebes betrieben wird. 2. Eine Befreiung vom Arbeitsverbot des Art. 2 Abs. 1 BayFeiertagsG lässt sich bei diesen Anlagen weder mit ei...

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Corporate Author: Bayern, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 1991
In: NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht
Year: 1991, Volume: 4, Pages: 632-634
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Feiertagsregelung
Description
Summary:1. Das Offenhalten gewerblicher Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe, auch wenn sie inmitten eines Gewerbebetriebes betrieben wird. 2. Eine Befreiung vom Arbeitsverbot des Art. 2 Abs. 1 BayFeiertagsG lässt sich bei diesen Anlagen weder mit einer angeblichen Wandlung der Verkehrsauffassung zum gewerbsmäßigen Autowaschen an Sonn- und Feiertagen noch mit Erwägungen des Umweltschutztes und der Verkehrssicherheit rechtfertigen. 3. Zur Rechtmäßigkeit eines Vorbehalts "jederzeitigen Widerrufs" in einem Bescheid, mit dem vom Arbeitsverbot des Art. 2 Abs. 1 BayFeiertagsG Befreiung erteilt wurde
ISSN:0934-8603
Contains:Enthalten in: NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht