Aufwendungen bei Tauffeier, Sozialhilfe, Beschluß vom 13.08.1987 - 9 TG 1892/87

Bei der Bemessung der Sozialhilfe sind auch die herrschenden Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen. Diesen Lebensgewohnheiten entspricht es, dass die Eltern eines Täuflings die nächsten Verwandten und die Paten im Anschluss an den kirchlichen Taufgottesdienst bewirten; die Teilnahme des Pfarrers an...

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Corporate Author: Hessen, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1992
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1992, Volume: 25, Pages: 293-295
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Social aid
Description
Summary:Bei der Bemessung der Sozialhilfe sind auch die herrschenden Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen. Diesen Lebensgewohnheiten entspricht es, dass die Eltern eines Täuflings die nächsten Verwandten und die Paten im Anschluss an den kirchlichen Taufgottesdienst bewirten; die Teilnahme des Pfarrers an der privaten Tauffeier ist hingegen nicht üblich. Dem Sonderbedarf hat der Sozialhilfeträger durch eine einmalige Beihilfe Rechnung zu tragen
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946