Kirchensteuer aus Sondereinkünften nach Kirchenaustritt, Urteil vom 23.11.1987 - XII 187/87 AO

Wenn jemand während des Jahres aus seiner Kirche austritt, dann richtet sich die Höhe der von ihm für dieses Jahr noch zeitanteilig zu zahlenden Kirchensteuer nach der Jahreseinkommensteuer, und zwar jedenfalls auch dann, wenn nach dem Kirchenaustritt noch Sondereinkünfte erzielt worden sind, sofern...

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Corporate Author: Bayern, Finanzgericht, München (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1992
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1992, Volume: 25, Pages: 372-374
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Church tax
B Germany
Description
Summary:Wenn jemand während des Jahres aus seiner Kirche austritt, dann richtet sich die Höhe der von ihm für dieses Jahr noch zeitanteilig zu zahlenden Kirchensteuer nach der Jahreseinkommensteuer, und zwar jedenfalls auch dann, wenn nach dem Kirchenaustritt noch Sondereinkünfte erzielt worden sind, sofern die Ursache hierfür in Tätigkeiten oder Verhältnissen vor dem Kirchenaustritt zu finden ist
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946