metus, Rota Romana, 08.06.1981

Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, auf welche Weise Furcht den Ehekonsens vernichten kann. Das ist nur möglich, wenn sie der Grund für die Heirat ist. Die einzelnen Bestimmungen der eheverungültigenden Furcht werden dargestellt: von außen eingeflößt (objektiv durch das angedrohte Übel; subje...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:  
Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Pompedda, Mario Francesco 1929-2006 (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
Verfügbarkeit prüfen: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Lade...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Veröffentlicht: Marcianum Press 1982
In: Ephemerides iuris canonici
Jahr: 1982, Band: 38, Seiten: 337-340
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B metus reverentialis
B Ehe
B Furcht
B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, auf welche Weise Furcht den Ehekonsens vernichten kann. Das ist nur möglich, wenn sie der Grund für die Heirat ist. Die einzelnen Bestimmungen der eheverungültigenden Furcht werden dargestellt: von außen eingeflößt (objektiv durch das angedrohte Übel; subjektiv, in dem der Verstand des Bedrohten durch das angedrohte Übel ergriffen und beeinflusst wird), schwer und ungerecht. Es folgt eine Darstellung des metus reverentialis, in der vor allem die Frage nach der Schwere dieser Art von Zwang gefragt wird, die ja für das Zustandekommen des Konsenses entscheidend ist. Die Furcht kann auf zwei Wegen bewiesen werden: 1. indirekt, indem man aus Aversionen gegen die Heirat auf vorhandene Furcht schließt; 2. direkt, indem man die Druckmittel, die eingesetzt wurden, selbst aufzeigt. c. 1087 CIC/1917; c. 1081 CIC/1917
ISSN:0013-9491
Enthält:Enthalten in: Ephemerides iuris canonici