Bedingung, Rota Romana, Urteil vom 16.01.1982

Mehr als 10 Jahre nach der Eheschließung strengte der Kläger ein Nichtigkeitsverfahren an mit der Begründung, es sei seine Ehe unter der Bedingung eingegangen, dass seine Frau noch jungfräulich sein müsse. Im "In iure"-Teil wird herausgearbeitet, was can. 1092.4 CIC/1917 im Unterschied zu...

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Main Author: Di Felice, Angelo (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Monitor Ecclesiasticus 1982
In: Monitor ecclesiasticus
Year: 1982, Volume: 107, Pages: 311-316
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Condition
B Jurisdiction
B Marriage
Description
Summary:Mehr als 10 Jahre nach der Eheschließung strengte der Kläger ein Nichtigkeitsverfahren an mit der Begründung, es sei seine Ehe unter der Bedingung eingegangen, dass seine Frau noch jungfräulich sein müsse. Im "In iure"-Teil wird herausgearbeitet, was can. 1092.4 CIC/1917 im Unterschied zu einer vor der Ehe gestellten Forderung (praerequisitum) oder eines Begehrens (postulatum) meint: Bedingung bedeutet, dass der Konsens von der Existenz eines bestimmten Umstandes abhängt bzw. von einer am Partner haftenden Qualität abhängig gemacht wird, deren Mangel den Konsens verungültigt. Das Begehren ist kein Umstand, von dem abhängt, ob eine Ehe geschlossen wird, während die Bedingung ein Umstand ist, von dem abhängt, ob die zu schließende Ehe für gültig gehalten wird. Zur Bedingung gehört ferner, dass die Existenz der zur Bedingung gemachten Sache wirklich unsicher sein muss. Weil der Kläger vor der Eheschließung von der Defloration seiner Frau gewusst haben muss, und er sich nach der Eheschließung nicht danach verhielt, dass er die Ehe unter einer für ihn wichtigen Bedingung geschlossen hat, entscheiden die Richter gegen eine Nichtigerklärung der Ehe. can. 1092.4 CIC/1917
ISSN:0026-976X
Contains:Enthalten in: Monitor ecclesiasticus