Bedingung, Rota Romana, Urteil vom 16.01.1982
Mehr als 10 Jahre nach der Eheschließung strengte der Kläger ein Nichtigkeitsverfahren an mit der Begründung, es sei seine Ehe unter der Bedingung eingegangen, dass seine Frau noch jungfräulich sein müsse. Im "In iure"-Teil wird herausgearbeitet, was can. 1092.4 CIC/1917 im Unterschied zu...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Monitor Ecclesiasticus
1982
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In: |
Monitor ecclesiasticus
Year: 1982, Volume: 107, Pages: 311-316 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Condition
B Jurisdiction B Marriage |
Summary: | Mehr als 10 Jahre nach der Eheschließung strengte der Kläger ein Nichtigkeitsverfahren an mit der Begründung, es sei seine Ehe unter der Bedingung eingegangen, dass seine Frau noch jungfräulich sein müsse. Im "In iure"-Teil wird herausgearbeitet, was can. 1092.4 CIC/1917 im Unterschied zu einer vor der Ehe gestellten Forderung (praerequisitum) oder eines Begehrens (postulatum) meint: Bedingung bedeutet, dass der Konsens von der Existenz eines bestimmten Umstandes abhängt bzw. von einer am Partner haftenden Qualität abhängig gemacht wird, deren Mangel den Konsens verungültigt. Das Begehren ist kein Umstand, von dem abhängt, ob eine Ehe geschlossen wird, während die Bedingung ein Umstand ist, von dem abhängt, ob die zu schließende Ehe für gültig gehalten wird. Zur Bedingung gehört ferner, dass die Existenz der zur Bedingung gemachten Sache wirklich unsicher sein muss. Weil der Kläger vor der Eheschließung von der Defloration seiner Frau gewusst haben muss, und er sich nach der Eheschließung nicht danach verhielt, dass er die Ehe unter einer für ihn wichtigen Bedingung geschlossen hat, entscheiden die Richter gegen eine Nichtigerklärung der Ehe. can. 1092.4 CIC/1917 |
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ISSN: | 0026-976X |
Contains: | Enthalten in: Monitor ecclesiasticus
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